Satzung des Vereins „Fanclub Bayernpower Südbaar“

Satzung des nicht eingetragenen Vereins „Fanclub Bayernpower Südbaar“
Stand 29.06.2023

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Fanclub Bayernpower Südbaar“. Bei der Verwendung des Namens auf Fanartikeln kann zudem noch der Ortsname „Geisingen“ an den Fanclubnamen angehängt werden, um die Herkunft zu verdeutlichen.
(2) Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein und führt somit auch nicht das Kürzel e. V.
(3) Stammsitz des Vereins ist in 78187 Geisingen.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist das Bilden und Pflegen einer Interessengemeinschaft für Fans des „FC Bayern München“ in der Region Schwarzwald-Baar.
(2) Der Zweck soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Besuch von Heimspielen des FC Bayern München im Rahmen des Stammfahrerprogramms
- Gemeinsame Ausflüge mit den Mitgliedern des Fanclubs
- Gemeinsame geschlossene Veranstaltungen anlässlich von Fußballspielen des FC Bayern München, die der Fanclub nicht vor Ort besucht, z. B. Finalspiele DFB-Pokal oder Champions League
- Sonstige Veranstaltungen wie Saisonabschlussfeiern, runde Geburtstage von Mitgliedern, etc.
(3) Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig, d. h. es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Das Vermögen des Vereins soll nur die verpflichtenden Ausgaben im Rahmen der Interessengemeinschaft innerhalb eines Jahres decken, dazu gehören:
- die bestellten Karten im Rahmen der Ausfahrten des Vereins
- die 4 Dauerkarten mit Gültigkeit für alle 3 Wettbewerbe
- die Kosten für die Busse, die anlässlich der Ausfahrten reserviert werden müssen
- die Kosten für Essen und Getränke für die geplanten Ausfahrten
- die Kosten für Essen und Getränke für die stattfindende(n) Mitgliederversammlung(en)
Der Verein behält sich vor, erwirtschaftete Überschüsse für gemeinnützige Zwecke aufzuwenden, z. B. für gesellige Veranstaltungen oder Unterstützung von Bedürftigen.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

(1) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in der Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Vorstände und Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
(2) Begünstigungen an Personen oder Einrichtungen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ebenfalls ausgeschlossen.
(3) Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen von Fanartikeln zu Zwecken einer Tombola, Einkauf von Gutscheinen oder Präsentkörben für runde Geburtstage oder Fahrtauslagen.

 

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Es dürfen lediglich die durch den Fanclub angefertigten Antragsformulare verwendet werden.
(3) Bei Minderjährigen sind die Einwilligungen der Erziehungsberechtigten sowie deren Unterschrift verpflichtend.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft in einer separaten Sitzung. Bei Ablehnung hat aber jeder Antragsteller die Möglichkeit, bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.

 

§ 6 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 18. Lebensjahr 20,00 € pro Kalenderjahr; Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Rentner ab dem Alter von 65 Jahren zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag von 10,00 € pro Kalenderjahr.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird regulär einmal im Jahr per SEPA-Lastschrift eingezogen. In Ausnahmefällen und bei Neubeitritten ist auch eine Überweisung oder Barzahlung möglich.
(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der Vorstandschaft gekündigt werden. Die Kündigung per E-Mail ist ebenfalls zulässig.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Mitgliedsbeitrages bei Kündigung im selben Jahr, für den der Beitrag bereits entrichtet wurde.

 

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die folgenden:
a) der Vorstand; bestehend aus mindestens
- 1. Vorsitzender,
- 2. Vorsitzender,
- Kassierer,
- Schriftführer,
- Jugendbeauftragter sowie
- bis zu 3 Beisitzer
b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht, wie in §7 (a) genannt, aus dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Jugendbeauftragten und bis zu drei Beisitzern.
(2) Vorstandsmitglied kann nur werden, wer dem Verein bereits als Mitglied angehört.
(3) Die führenden Vorstandsmitglieder 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer sollten zudem einen in der Nähe des Fanclubs befindlichen Wohnsitz haben, oder aber kurzfristig verfügbar sein, um für Sitzungen und Versammlungen erreichbar zu sein.

 

§ 8a Kernaufgaben des Vorstandes
(1) 1. Vorstand:
- leitet und repräsentiert den Verein
- meldet den Verein vor jeder Saison für das Stammfahrerprogramm an
- verwaltet die vier Jahreskarten des Vereins und deren Verteilung
- führt die Mitgliederdaten softwaregestützt und gibt Infos wie Geburtstage, etc. an die restlichen Vorstände in den Sitzungen weiter
- unterstützt den Kassierer in den finanziellen Angelegenheiten und übernimmt bei Abwesenheit, Austritt oder Tod als Bevollmächtigter über die Vereinskonten seine Aufgaben vollumfänglich, bis ein Ersatz bzw. Nachfolger gewählt wurde oder der aktive Kassierer wieder seine Funktion als solche wahrnehmen kann.
- verwaltet den Social Media Auftritt des Vereins
(2) 2. Vorstand:
- vertritt und ersetzt ggf. den 1. Vorstand in den in § 8a (1) genannten Punkten
- entlastet den 1. Vorstand in arbeitsintensiven Zeiten
(3) Kassierer:
- nimmt den jährlichen Beitragseinzug vor
- Vermögensverwaltung (Banking)
- Einkauf von Essen und Getränken für Ausfahrten und Veranstaltungen
- Reservierung der Busse für die Ausfahrten
(4) Schriftführer:
- schriftliche Informationen an die Mitglieder
- Einladungen der Mitglieder zu Jahreshauptversammlungen, Generalversammlungen, sonstige Veranstaltungen
- Unterstützung bei der Pflege und Betreuung der Vereinswebseite und Social Media Auftritten
- Verfassen und Versenden von Pressetexten in Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden
- Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen
(5) Jugendbeauftragter:
- kümmert sich um die Kinder und Jugendlichen im Verein
- organisiert Veranstaltungen im Rahmen der Versammlungen
- beschafft und verwaltet Sachpreise für die Veranstaltungen
(6) Beisitzer:
- Teilnahme an den regelmäßigen Vorstandssitzungen
- Übernahme von delegierten Aufgaben der Vorstände

 

§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Planmäßige Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden anberaumt. Außerplanmäßige Sitzungen sind nach Rücksprache und Bedarf durch die weiteren Vorstandsmitglieder ebenfalls möglich.
(2) In Vorstandssitzungen werden kurz- bis mittelfristige Tätigkeiten geplant und deren notwendigen Maßnahmen beschlossen.
(3) Die Beschlüsse sind bei einer einfachen Mehrheit unter den anwesenden Vorstandsmitgliedern gültig.
(4) Alle Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

 

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Generalversammlungen mit Wahlen finden planmäßig alle zwei Jahre statt. Verschiebungen aufgrund von Versammlungsverbot verlängern die Periode automatisch, bis ein Ersatztermin gefunden werden kann.
(2) Außerordentliche Versammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands und Auflösung des Vereins.
(5) Zu Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
(6) Die Mitgliederversammlungen finden generell im Raum Geisingen statt. Der Termin ist so zu wählen, dass der Mehrheit der Mitglieder eine Teilnahme ermöglicht wird.
(7) Die Mitglieder sind mit der Einladung auch über die Tagesordnung zu informieren.
(8) Mit der Wahl der Vorstände wird die Verantwortung der Vertretung der Interessen des Vereins von den Mitgliedern auf die Vorstandsmitglieder übertragen. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der Mitglieder und des Vereins vollumfänglich vertreten werden.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Alle volljährigen Mitglieder haben das Recht einer Stimmabgabe.
(2) Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

 

§ 12 Ehrenmitglieder
(1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden.
(3) Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht und sind zudem von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Eine Ernennung von Ehrenmitgliedern ist auch posthum möglich. Verstirbt ein Gründungsmitglied oder jemand aus dem engen Vorstandsteam bestehend aus
- 1. Vorsitzender,
- 2. Vorsitzender,
- Kassierer oder
- Schriftführer
so wird posthum automatisch die Ehrenmitgliedschaft verliehen.
(4) Über die Art und Weise der Bekanntmachung der Ernennung entscheidet die im Amt befindliche Vorstandschaft.

 

§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens einen, in der Regel zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Der Verein kann mit einer ½ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
(2) Liquidatoren sind der erste und der zweite Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren benennen.
(3) Sollte der Verein aufgelöst werden, fällt das Vermögen des Vereins einer von den Liquidatoren zu bestimmenden Einrichtung zu Gute, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde im Rahmen der Vorstandssitzung am Donnerstag, 29.06.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 25.01.2018. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht vorgesehen.

Fanclub Bayernpower Südbaar
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77767 Appenweier

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