Satzung des Vereins „Fanclub Bayernpower Südbaar“

§ 1 Name, Zweck


(1) Der Verein führt den Namen „Fanclub Bayernpower Südbaar“.
(2) Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein und führt somit auch nicht das Kürzel e. V.
(3) Zweck des Vereins ist das Bilden und Pflegen einer Interessengemeinschaft „FC Bayern München“ in der Region Schwarzwald-Baar mit Stammsitz in Geisingen.
(3a) Der Zweck soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Besuch von Heimspielen des FC Bayern München im Rahmen des Stammfahrerprogramms
- Gemeinsame Ausflüge mit den Mitgliedern des Fanclubs
- Gemeinsame geschlossene Veranstaltungen anlässlich von Fußballspielen des FC Bayern München, die der Fanclub nicht vor Ort besucht, z. B. Finalspiele DFB-Pokal oder Champions League
- Sonstige Veranstaltungen wie runde Geburtstage von Mitgliedern, etc.
(3b) Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig, d. h. es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Das Vermögen des Vereins soll nur die verpflichtenden Ausgaben im Rahmen der Interessengemeinschaft innerhalb eines Jahres decken, dazu gehören:
- die bestellten Karten im Rahmen der Ausfahrten des Vereins
- die 4 Dauerkarten mit Gültigkeit für alle 3 Wettbewerbe
- die Kosten für die Busse, die anlässlich der Ausfahrten reserviert werden müssen
- die Kosten für Essen und Getränke für die geplanten Ausfahrten
- die Kosten für Essen und Getränke für die stattfindende(n) Mitgliederversammlung(en)
Der Verein behält sich vor, erwirtschaftete Überschüsse für gemeinnützige Zwecke aufzuwenden, z. B. für gesellige Veranstaltungen oder Unterstützung von Bedürftigen.

 

§ 2 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Es dürfen lediglich die durch den Fanclub angefertigten Antragsformulare verwendet werden.
(3) Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten sowie deren Unterschrift verpflichtend.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft in einer separaten Sitzung. Bei Ablehnung hat aber jeder Antragsteller die Möglichkeit, bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(5) Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab dem 18. Lebensjahr 20,00 € pro Kalenderjahr; Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 10,00 € pro Kalenderjahr.
(5a) Der Mitgliedsbeitrag wird regulär einmal im Jahr per SEPA-Lastschrift eingezogen. In Ausnahmefällen und bei Neubeitritten ist auch eine Überweisung oder Barzahlung möglich.
(6) Die Mitgliedschaft kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich bei der Vorstandschaft gekündigt werden. Die Kündigung per E-Mail ist ebenfalls zulässig.
(6a) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Mitgliedsbeitrages bei Kündigung im selben Jahr, für den der Beitrag bereits entrichtet wurde.

 

§ 3 Organe


Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand; bestehend aus mindestens
- 1. Vorsitzender,
- 2. Vorsitzender,
- Kassierer,
- Schriftführer,
- Jugendbeauftragter sowie

- 3 Beisitzer
b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins besteht, wie in §3 (a) genannt, aus dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Jugendbeauftragten und drei Beisitzern.
(2) Vorstandsmitglied kann nur werden, wer dem Verein bereits als Mitglied angehört.
(3) Die führenden Vorstandsmitglieder 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer müssen zudem einen in der Nähe des Fanclubs befindlichen Wohnsitz haben, um für Sitzungen und Versammlungen kurzfristig erreichbar zu sein.

 

§ 4a Kernaufgaben des Vorstandes


(1) 1. Vorstand:
- leitet und repräsentiert den Verein
- meldet den Verein vor jeder Saison für das Stammfahrerprogramm an
- führt die Mitgliederdaten softwaregestützt und gibt Infos wie Geburtstage, etc. an die restlichen Vorstände in den Sitzungen weiter
- unterstützt den Kassierer in den finanziellen Angelegenheiten
- verwaltet den Social Media Auftritt des Vereins
(2) 2. Vorstand:
- vertritt und ersetzt ggf. den 1. Vorstand in den in § 4a (1) genannten Punkten
- entlastet den 1. Vorstand in arbeitsintensiven Zeiten
(3) Kassierer:
- jährlicher Beitragseinzug
- Vermögensverwaltung (Banking)
- Einkauf von Essen und Getränken für Ausfahrten und Veranstaltungen
- Reservierung der Busse für die Ausfahrten
(4) Schriftführer:
- schriftliche Informationen an die Mitglieder
- Einladungen der Mitglieder zu Jahreshauptversammlungen, Generalversammlungen, sonstige Veranstaltungen
- Pflege und Betreuung der Vereinswebseite
(5) Jugendbeauftragter:
- kümmert sich um die Kinder und Jugendlichen im Verein
- organisiert Veranstaltungen im Rahmen der Versammlungen
- beschafft und verwaltet Sachpreise für die Veranstaltungen
(6) Beisitzer:
- Teilnahme an den regelmäßigen Vorstandssitzungen
- Übernahme von delegierten Aufgaben der Vorstände

 

§ 5 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(2) Zu Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlungen finden generell im Raum Geisingen statt. Der Termin ist so zu wählen, dass der Mehrheit der Mitglieder eine Teilnahme ermöglicht wird.

 

Die Satzung wurde im Rahmen der Vorstandssitzung am 25.01.2018 beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft, da bisher noch keine Satzung aufgestellt wurde.

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